"LotterieStaatsvertrag"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Recht der Glücksspiele

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 6 Lotterie Staatsvertrag (Kommentarversion: 0.15 vom 12. August 2004)
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Gesetzestext zu Lotterie Staatsvertrag § 6: ( 2004-07-01 )
Übersicht
Lotterie Staatsvertrag § 6 Erlaubnis
  1. [Ds ] Wer außerhalb des Anwendungsbereichs des § 5 Absatz 2 eine Lotterie öffentlich veranstalten will, bedarf einer Erlaubnis. Über die Erteilung der Erlaubnis entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen.

    Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

    1. der Veranstaltung keine Versagungsgründe nach § 7 entgegenstehen,

    2. die in § 8, 9 Absatz 1 und Absatz 2 und § 10 Absatz 3 genannten Voraussetzungen vorliegen,

    3. mit der Veranstaltung keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden, die über den mit dem Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen verbundenen Werbeeffekt hinausgehen und

    4. nicht zu erwarten ist, dass durch die Veranstaltung selbst oder durch die Verwirklichung des Veranstaltungszwecks oder die Verwendung des Reinertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten beeinträchtigt werden.

    Satz 3 Nummer 3 gilt nicht für Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens.

  2. Erlaubnisse werden von der zuständigen Behörde für das Gebiet des jeweiligen Landes oder einen Teil dieses Gebiets erteilt. Soll eine Lotterie mit einem einheitlichen länderübergreifenden Spielplan in mehreren Ländern veranstaltet werden, darf sie nur im Einvernehmen mit den Ländern erlaubt werden, in denen die Lotterie veranstaltet werden soll. Liegen sonstige Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Lotterie auch in einem anderen Land veranstaltet werden soll, darf sie nur im Benehmen mit diesem Land erlaubt werden.

  3. Soll eine Lotterie mit einem einheitlichen länderübergreifenden Spielplan in mehreren Ländern veranstaltet werden, kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 das Land, in dem der Veranstalter seinen Sitz hat, eine Erlaubnis auch mit Wirkung für die Länder erteilen, die hierzu ermächtigt haben.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· Für die Veranstaltung einer Lotterie durch 'Nichtstaatliche' ordnet der Staatsvertrag einen Genehmigungsvorbehalt an.



Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

Entwurfsbegründung vom 10.06.2003, Seite *********

1. Absatz Die Bestimmung benennt die für die Erteilung einer Erlaubnis erforderlichen Voraussetzungen. Die Erteilung der Erlaubnis steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Bei der Ausübung des Ermessens kann die Behörde - entsprechend der derzeitigen Rechtslage in einigen Ländern - auch berücksichtigen, ob der Reinertrag Zwecken zugeführt wird, die allgemeiner Billigung sicher sind.
2. Absatz Zu § 6 Absatz 1 Satz 3 Nr. 3
3. Absatz Um einer Ausnutzung des natürlichen Spieltriebs der Bevölkerung aus privatem oder gewerblichem Gewinnstreben vorzubeugen (vergleiche § 1 Nr. 3), führt die Vorschrift den in § 4 Absatz 3 enthaltenen Gedanken der Werbebeschränkung für den Bereich des Sponsorings fort.
4. Absatz Zu § 6 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4
5. Absatz Die Bestimmung soll in Form einer Generalklausel sicherstellen, dass durch die Lotterie weder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung noch die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten beeinträchtigt werden. Damit können zum Beispiel Fallgestaltungen erfasst werden, in denen der Lotterieveranstalter erkennbar beabsichtigt, seine Lose entgegen ausländischem Recht in anderen Staaten anzubieten.
6. Absatz Zu § 6 Absatz 1 Satz 4
7. Absatz Die Bestimmung enthält einen Ausnahmetatbestand zugunsten traditionellen Gewinnsparens, bei dem die Teilnahme an einer Lotterie mit dem Erbringen von Sparleistungen verknüpft ist (siehe auch § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 16 Absatz 3). Schon in der Vergangenheit war das Gewinnsparen wegen der Förderung des Spargedankens von bestimmten lotterierechtlichen Anforderungen befreit (Verbot der Verknüpfung von Lotterieangebot und wirtschaftlichem Zweck, Gemeinnützigkeit des Veranstalters). Mit Blick auf die lange Tradition und weil das Gewinnsparen aus ordnungsrechtlicher Sicht zu keinen grundsätzlichen Beanstandungen Anlass gegeben hat, haben sich die Länder entschieden, Ausnahmeregelungen zu schaffen.
8. Absatz Zu § 6 Absatz 2
9. Absatz Satz 1 bringt den Grundsatz zum Ausdruck, dass eine Erlaubnis nur für das Gebiet gilt, für das sie erteilt wurde. Die Gebietsgrenze überschreitende Lotterieangebote stellen unerlaubte Lotterien dar.
10. Absatz Die Bestimmung enthält ein abgestuftes System von Mitwirkungs- und Abstimmungsrechten der Länder bei der Erlaubnis von Lotterien. Lotterien, die von vorneherein aufgrund ihres Spielplans länderübergreifend stattfinden sollen, dürfen mit diesem Spielplan in jedem Land nur erlaubt werden, wenn alle Länder, in denen die Lotterie nach dem Spielplan gespielt werden soll, ihr Einvernehmen erklärt haben. Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn in dem betreffenden Land die Erlaubnis der Lotterie verweigert werden könnte.
11. Absatz Sind, ohne dass dies schon im Spielplan zum Ausdruck käme, andere tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Lotterie auch in einem anderen Land veranstaltet werden soll, hat die Erlaubnisbehörde vor Erteilung der Erlaubnis das Benehmen mit diesem Land herzustellen.

Begründung des Staatsvertrages vom 18. Dezember 2003, Seite n.n.b.

1. Absatz Zu § 6
2. Absatz Die Bestimmung benennt die für die Erteilung einer Erlaubnis erforderlichen Voraussetzungen. Die Erteilung der Erlaubnis steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Bei der Ausübung des Ermessens kann die Behörde - entsprechend der derzeitigen Rechtslage in einigen Ländern - auch berücksichtigen, ob der Reinertrag Zwecken zugeführt wird, die allgemeiner Billigung sicher sind.
3. Absatz Zu § 6 Absatz 1 Satz 3 Nr. 3
4. Absatz Um einer Ausnutzung des natürlichen Spieltriebs der Bevölkerung aus privatem oder gewerblichem Gewinnstreben vorzubeugen (vergleiche § 1 Nr. 3), führt die Vorschrift den in § 4 Absatz 3 enthaltenen Gedanken der Werbebeschränkung für den Bereich des Sponsorings fort. Zu § 6 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4
5. Absatz Die Bestimmung soll in Form einer Generalklausel sicherstellen, dass durch die Lotterie weder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung noch die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten beeinträchtigt werden. Damit können zum Beispiel Fallgestaltungen erfasst werden, in denen der Lotterieveranstalter erkennbar beabsichtigt, seine Lose entgegen ausländischem Recht in anderen Staaten anzubieten.
6. Absatz Zu § 6 Absatz 1 Satz 4
7. Absatz Die Bestimmung enthält einen Ausnahmetatbestand zugunsten des traditionellen Gewinnsparens, bei dem die Teilnahme an einer Lotterie mit dem Erbringen von Sparleistungen verknüpft ist (siehe auch § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 16 Absatz 3). Schon in der Vergangenheit war das Gewinnsparen wegen der Förderung des Spargedankens von bestimmten lotterierechtlichen Anforderungen befreit (Verbot der Verknüpfung von Lotterieangebot und wirtschaftlichem Zweck, Gemeinnützigkeit des Veranstalters). Mit Blick auf die lange Tradition und weil das Gewinnsparen aus ordnungsrechtlicher Sicht zu keinen grundsätzlichen Beanstandungen Anlass gegeben hat, haben sich die Länder entschieden, Ausnahmeregelungen zu schaffen.
8. Absatz Zu § 6 Absatz 2
9. Absatz Satz 1 bringt den Grundsatz zum Ausdruck, dass eine Erlaubnis nur für das Gebiet gilt, für das sie erteilt wurde. Die Gebietsgrenze überschreitende Lotterieangebote stellen unerlaubte Lotterien dar. Die Bestimmung enthält ein abgestuftes System von Mitwirkungs- und Abstimmungsrechten der Länder bei der Erlaubnis von Lotterien. Lotterien, die von vorneherein aufgrund ihres Spielplans länderübergreifend stattfinden sollen, dürfen mit diesem Spielplan in jedem Land nur erlaubt werden, wenn alle Länder, in denen die Lotterie nach dem Spielplan gespielt werden soll, ihr Einvernehmen erklärt haben. Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn in dem betreffenden Land die Erlaubnis der Lotterie verweigert werden könnte.
10. Absatz Sind, ohne dass dies schon im Spielplan zum Ausdruck käme, andere tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Lotterie auch in einem anderen Land veranstaltet werden soll, hat die Erlaubnisbehörde vor Erteilung der Erlaubnis das Benehmen mit diesem Land herzustellen.


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