"LotterieStaatsvertrag"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Recht der Glücksspiele

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 12 Lotterie Staatsvertrag (Kommentarversion: 0.15 vom 12. August 2004)
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Gesetzestext zu Lotterie Staatsvertrag § 12: ( 2004-07-01 )
Übersicht
Lotterie Staatsvertrag § 12 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden
  1. [Ds ] Die zuständige Behörde hat im öffentlichen Interesse darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, dass die Bestimmungen dieses Staatsvertrages, die hierauf gestützten Anordnungen und die mit der Erteilung einer Erlaubnis verfügten Nebenbestimmungen eingehalten werden und dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben.

    Sie kann die hierzu erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere

    1. die Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels untersagen,

    2. jederzeit Auskunft und Vorlage aller Unterlagen und Nachweise verlangen, die zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach §§ 6 bis 10 erforderlich sind,

    3. weitere Anforderungen an die Durchführung der Lotterie, insbesondere an die Überwachung der Gewinnermittlung und an die technische Ausstattung stellen. Sie kann verlangen, dass der Spielbetrieb auf Kosten des Veranstalters durch einen von ihr oder dem Veranstalter zu beauftragenden Sachverständigen geprüft wird.

  2. Die zuständige Behörde kann einen Treuhänder bestellen, wenn

    1. 1. die Veranstaltung ohne die erforderliche Erlaubnis durchgeführt wird,

    2. 2. die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen wird oder

    3. 3. Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die geordnete Durchführung einer Veranstaltung oder die festgelegte Verwendung des Reinertrages gefährdet ist.

  3. Der Treuhänder unterliegt der Aufsicht der zuständigen Behörde. Er hat insbesondere für die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrags zu sorgen. Er ist berechtigt, den Spielertrag und die der Durchführung der Veranstaltung dienenden Gegenstände in Besitz zu nehmen sowie die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der Veranstalter verliert mit der Bestellung des Treuhänders die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Er hat dem Treuhänder die zur Führung der Geschäfte erforderlichen Unterlagen herauszugeben, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die zur einstweiligen Fortführung der Veranstaltung erforderlichen Dienstleistungen und Personal zur Verfügung zu stellen.

  4. Der Veranstalter hat der Behörde die Kosten zu erstatten, die ihr durch die Inanspruchnahme des Treuhänders entstehen; die Kosten werden von der Behörde festgesetzt.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· Die Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden wird in § 12 geregelt.



Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

Entwurfsbegründung vom 10.06.2003, Seite *********

1. Absatz Die Bestimmung regelt ländereinheitlich Aufgaben und Befugnisse der nach jeweiligem Landesrecht zuständigen Behörden. § 12 ist eigenständige Rechtsgrundlage für Anordnungen zur Durchsetzung der staatsvertraglichen Regelungen.
2. Absatz Für Fälle, in denen eine Veranstaltung ohne Erlaubnis durchgeführt wurde beziehungsweise die Erlaubnis nachträglich unwirksam geworden ist, sehen die Absätze 2 bis 4 detaillierte Befugnisse zur Bestellung eines Treuhänders vor, der die Abwicklung der Veranstaltung anstelle des Veranstalters übernimmt.
3. Absatz Bei der Ermessensentscheidung über die Bestellung eines Treuhänders prüft die zuständige Behörde unter anderem, ob schutzwürdige Belange der Spieler diese erfordern. Die zivilrechtlichen Möglichkeiten der Spieler zur Durchsetzung ihrer Rückabwicklungsansprüche gegen den Veranstalter bleiben unberührt.

Begründung des Staatsvertrages vom 18. Dezember 2003, Seite *********

1. Absatz Zu § 12
2. Absatz Die Bestimmung regelt ländereinheitlich Aufgaben und Befugnisse der nach jeweiligem Landesrecht zuständigen Behörden. § 12 ist eigenständige Rechtsgrundlage für Anordnungen zur Durchsetzung der staatsvertraglichen Regelungen.
3. Absatz Für Fälle, in denen eine Veranstaltung ohne Erlaubnis durchgeführt wurde beziehungsweise die Erlaubnis nachträglich unwirksam geworden ist, sehen die Absätze 2 bis 4 detaillierte Befugnisse zur Bestellung eines Treuhänders vor, der die Abwicklung der Veranstaltung anstelle des Veranstalters übernimmt.
4. Absatz Bei der Ermessensentscheidung über die Bestellung eines Treuhänders prüft die zuständige Behörde unter anderem, ob schutzwürdige Belange der Spieler diese erfordern. Die zivilrechtlichen Möglichkeiten der Spieler zur Durchsetzung ihrer Rückabwicklungsansprüche gegen den Veranstalter bleiben unberührt.


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